In einem Fachbeitrag in der VerkehrsRundschau stellen der Syndikusrechtsanwalt Guido Belger vom BGL und der Rechtswissenschaftler David Saive von der Universität Oldenburg die folgenden Anforderungen an eine Software für den elektronischen CMR-Frachtbrief auf:

  1. Die Software muss in der Lage sein, alle Informationen eines CMR-Frachtbriefs digital abbilden zu können. (zum Beispiel: Artikel 6, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 12 und Artikel 13 CMR-Übereinkommen),
  2. und zwar in der Form, dass alle Beteiligten am eCMR darauf auch jederzeit zugreifen können.
  3. Der Zugriff auf die Dokumente muss möglich sein, ohne dass sich eine Behörde bei den vor Ort durchgeführten Kontrollen dafür in irgendeiner Form registrieren muss.
  4. Die Software muss fortgeschrittene Elektronische Signaturen im Sinne von Artikel 26 der eIDAS-Verordnung einsetzen (EU-Verordnung 910/2014).
  5. Sie muss allen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung entsprechen.
  6. Sie muss dabei zugleich eine relative Transparenz beziehungsweise Datensouveränität im Sinne des BGL-Positions- papieres zur eFTI-Verordnung und zum eCMR-Frachtbrief erfüllen. Die Daten sollten nur für die Parteien sichtbar sein, die am Prozess beteiligt sind, für alle anderen nicht.
  7. Keine juristische Anforderung, sondern eine praktische: Die Software muss in der Lage sein, nahtlos über Schnittstellen mit den Transportmanagementsystemen kommunizieren zu können. Auch eine Interoperabilität, etwa zum Warehousemanagementsystem und zum SAP-System, kann die Lösung zukunftssicherer machen.

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